Seit dem 28. Juni 2025 verpflichtet das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) Unternehmen, ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Betroffen sind Websites, Onlineshops und Apps, die B2C-Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und unter 2 Millionen Euro Jahresumsatz sind bei reinen Dienstleistungen ausgenommen. Bei Verstößen drohen Verwaltungsstrafen von bis zu 80.000 Euro. Der technische Standard ist die EN 301 549, die sich an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) orientiert.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) gilt seit 28. Juni 2025 in Österreich und setzt den European Accessibility Act (EAA) um.
- Alle Unternehmen mit B2C-Onlinehandel, E-Banking, Online-Buchungssystemen oder E-Ticketing müssen ihre digitalen Angebote barrierefrei gestalten.
- Kleinstunternehmen (unter 10 Mitarbeitende, unter 2 Mio. € Umsatz) sind bei Dienstleistungen ausgenommen – nicht jedoch beim Vertrieb von Produkten.
- Der technische Standard orientiert sich an WCAG 2.1 Level AA (EN 301 549).
- Strafen reichen bis 80.000 € für Großunternehmen, bis 50.000 € für KMU und bis 25.000 € für Kleinstunternehmen.
- Die Marktüberwachung liegt beim Sozialministeriumservice (Landesstelle Oberösterreich).
- Bestehende Dienstleistungsverträge von vor dem 28. Juni 2025 dürfen bis maximal 28. Juni 2030 unverändert fortbestehen.
Was ist das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG)?
Der European Accessibility Act (EAA) ist eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2019 (Richtlinie (EU) 2019/882), die europaweit einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen festlegt. Das Ziel: Menschen mit Behinderungen sollen dieselben digitalen Angebote nutzen können wie alle anderen – ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe.
Österreich hat diese EU-Richtlinie durch das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz wurde am 19. Juli 2023 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 76/2023) veröffentlicht und ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft. Es richtet sich primär an private Wirtschaftsakteure – also an Unternehmen, nicht an öffentliche Stellen, für die bereits eigene Regelungen gelten.
Das BaFG ist ein Wirtschaftsgesetz. Es legt verpflichtende Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen fest und verpflichtet Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleistungserbringer zur Einhaltung eines EU-weiten Barrierefreiheitsstandards. Die zuständige Marktüberwachungsbehörde ist das Sozialministeriumservice, konkret die Landesstelle Oberösterreich.
Im Kern bedeutet das: Wenn Ihr Unternehmen digitale Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher anbietet, müssen diese barrierefrei sein. Und zwar nicht freiwillig, sondern gesetzlich verpflichtend.
Welche Unternehmen in Österreich sind betroffen?
Betroffene Produkte und Dienstleistungen
Das Barrierefreiheitsgesetz nennt in § 2 BaFG konkret, welche Produkte und Dienstleistungen unter den Geltungsbereich fallen. Bei den Produkten sind das unter anderem Computer, Notebooks, Smartphones, Tablets, Smart-TVs, E-Reader, Spielkonsolen, Bankomaten, Fahrkartenautomaten und Zahlungsterminals. Bei den Dienstleistungen betrifft es vor allem E-Banking und Webseiten von Banken, E-Commerce und Onlineshops, E-Ticketing und Webseiten von Personenverkehrsdiensten, Sprach- und Videotelefonie sowie Online-Messengerdienste, E-Books und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr im Rahmen von Verbraucherverträgen.
Der letzte Punkt ist besonders weitreichend: Sobald auf einer Website eine Buchung, eine Zahlung oder eine Anfrage online abgewickelt werden kann, fällt diese Website grundsätzlich unter das BaFG. Das betrifft nicht nur klassische Onlineshops, sondern auch Friseursalons mit Online-Terminbuchung, Hotels mit Zimmerbuchung über die Website, Ärzte mit Online-Terminvergabe oder Handwerksbetriebe mit Online-Angebotsanfrage – sofern sie die Größenschwelle überschreiten.
Reine B2B-Websites und rein informative Unternehmenswebsites ohne Transaktionsfunktion sind grundsätzlich nicht betroffen.
Größenschwellen und Ausnahmen
Das BaFG sieht eine wichtige Ausnahme für Kleinstunternehmen vor, die ausschließlich Dienstleistungen erbringen. Als Kleinstunternehmen gelten Betriebe mit weniger als 10 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro.
Allerdings gilt diese Ausnahme nur für die Erbringung von Dienstleistungen. Kleinstunternehmen, die Produkte herstellen, importieren oder verkaufen, sind durchaus betroffen – für sie gelten vereinfachte Pflichten, aber keine vollständige Befreiung.
Zusätzlich gibt es zwei Ausnahmetatbestände für alle Unternehmensgrößen: Die Barrierefreiheitsanforderungen müssen nicht eingehalten werden, wenn ihre Umsetzung zu einer grundlegenden Veränderung des Wesens des Produkts oder der Dienstleistung führen würde, oder wenn sie eine unverhältnismäßige Belastung für das Unternehmen darstellen würden. Beide Ausnahmen müssen sorgfältig dokumentiert und der Marktüberwachungsbehörde gegenüber nachgewiesen werden.
B2B vs. B2C – Bin ich betroffen?
Das Barrierefreiheitsgesetz zielt primär auf B2C-Angebote ab, also auf Produkte und Dienstleistungen, die sich an Endverbraucher richten. Reine B2B-Unternehmen, die ausschließlich Geschäftskunden bedienen und keine verbraucherbezogenen Transaktionen auf ihrer Website ermöglichen, fallen grundsätzlich nicht unter das BaFG. In der Praxis ist die Abgrenzung jedoch nicht immer eindeutig: Sobald auch nur ein Teil Ihres Online-Angebots sich an Verbraucher richtet – etwa ein Kontaktformular für Endkunden neben dem B2B-Bereich – kann das gesamte Angebot unter die Regelungen fallen.
Ab wann gilt das Barrierefreiheitsgesetz? Die wichtigsten Fristen
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 17 April 2019 | Verabschiedung des European Accessibility Act (EAA) auf EU-Ebene |
| 19 Juli 2023 | Veröffentlichung des österreichischen Barrierefreiheitsgesetzes im Bundesgesetzblatt |
| 28 Juni 2025 | Inkrafttreten des BaFG – alle betroffenen Produkte und Dienstleistungen müssen barrierefrei sein |
| 28 Juni 2030 | Ende der Übergangsfrist für Dienstleistungen, die mit vor dem 28.06.2025 eingesetzten Produkten erbracht werden |
| 28 Juni 2030 | Späteste Ablaufgrenze für vor dem 28.06.2025 abgeschlossene Dienstleistungsverträge |
| 28 Juni 2040 | Spätestes Nutzungsende für Selbstbedienungsterminals, die vor dem 28.06.2025 in Betrieb waren (maximal 20 Jahre nach Ingebrauchnahme) |
Der Stichtag 28. Juni 2025 ist bereits verstrichen. Unternehmen, die ihre digitalen Angebote noch nicht angepasst haben, handeln bereits rechtswidrig und riskieren Verwaltungsstrafen. Allerdings sehen die Erläuterungen zum Gesetz vor, dass bei erstmaligen oder geringfügigen Übertretungen dem Grundsatz „Beraten vor Strafen“ besondere Bedeutung beigemessen wird. Das bedeutet nicht, dass Verstöße folgenlos bleiben – aber Unternehmen, die jetzt aktiv werden und nachweislich an der Umsetzung arbeiten, stehen deutlich besser da als solche, die das Thema ignorieren.
Was bedeutet Barrierefreiheit konkret? Die WCAG-Anforderungen
Das Barrierefreiheitsgesetz verweist auf die harmonisierte europäische Norm EN 301 549, die sich inhaltlich an den international anerkannten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) orientiert. Für Websites und Onlineshops bedeutet das: Wer die WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA erfüllt, kann grundsätzlich von einer Gesetzeskonformität ausgehen.
Die WCAG basieren auf vier Grundprinzipien, die alle digitalen Inhalte erfüllen müssen.
Wahrnehmbar (Perceivable): Alle Informationen und Bedienelemente müssen so dargestellt werden, dass sie von allen Nutzern wahrgenommen werden können. Bilder brauchen beschreibende Alternativtexte, damit Screenreader sie vorlesen können. Videos benötigen Untertitel. Text muss ausreichend Kontrast zum Hintergrund haben – mindestens 4,5:1 für normalen Text und 3:1 für großen Text.
Bedienbar (Operable): Alle Funktionen der Website müssen per Tastatur bedienbar sein, da nicht alle Nutzer eine Maus verwenden können. Interaktive Elemente benötigen einen sichtbaren Fokus-Indikator. Es darf keine Zeitlimits geben, die nicht verlängerbar sind. Inhalte dürfen nicht auf eine Weise blinken, die epileptische Anfälle auslösen kann.
Verständlich (Understandable): Die Sprache der Website muss im HTML-Code deklariert sein. Navigationen müssen konsistent und vorhersehbar sein. Formulare müssen verständliche Fehlermeldungen liefern und Eingabehilfen bieten. Linktexte müssen das Ziel klar beschreiben – „Klicken Sie hier“ reicht nicht.
Robust: Die Website muss mit verschiedenen Hilfstechnologien wie Screenreadern kompatibel sein. Der HTML-Code muss valide sein, und alle interaktiven Elemente müssen korrekte ARIA-Labels (Accessible Rich Internet Applications) haben, damit assistive Technologien sie interpretieren können.
Die häufigsten Barrieren auf österreichischen Websites
In unserer Arbeit als Digitalagentur für Websites und Onlineshops begegnen uns immer wieder dieselben Probleme, die Websites für Menschen mit Behinderungen unzugänglich machen:
- Fehlende oder nichtssagende Alternativtexte bei Bildern. „IMG_2048.jpg“ oder „Bild“ helfen niemandem. Alternativtexte müssen den Inhalt und Zweck des Bildes beschreiben.
- Unzureichende Farbkontraste. Hellgrauer Text auf weißem Hintergrund mag elegant aussehen, ist aber für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen nicht lesbar.
- Keine Tastaturnavigation. Wenn Dropdown-Menüs, Slider oder Formulare nur per Mausklick bedienbar sind, sind sie für viele Nutzer nicht erreichbar.
- Fehlende Skip-Links. Ohne die Möglichkeit, direkt zum Hauptinhalt zu springen, müssen Screenreader-Nutzer bei jedem Seitenaufruf die gesamte Navigation vorlesen lassen.
- Automatisch abspielende Medien ohne Steuerelemente. Videos oder Audio, die ohne Nutzeraktion starten und nicht pausiert werden können, sind besonders problematisch.
- Nicht beschriftete Formularfelder. Wenn Eingabefelder nur einen Platzhaltertext haben, aber kein programmatisch verknüpftes Label, können Screenreader nicht identifizieren, welche Eingabe erwartet wird.
- Nicht barrierefreie PDFs. Viele Unternehmen bieten Preislisten, Kataloge oder AGBs als PDF an, ohne diese barrierefrei aufzubereiten – kein Tagged PDF, keine logische Lesereihenfolge, keine Alternativtexte.
- Fehlende Überschriftenhierarchie. Wenn Überschriften nur visuell durch Schriftgröße gekennzeichnet, aber nicht als HTML-Überschriften (H1-H6) ausgezeichnet sind, fehlt Screenreadern die Seitenstruktur.
Barrierefreiheit-Checkliste für Ihre Website
Diese Checkliste gibt Ihnen einen praktischen Überblick über die wichtigsten Maßnahmen, um Ihre Website nach WCAG 2.1 Level AA barrierefrei zu gestalten. Sie ersetzt kein professionelles Audit, hilft aber dabei, die größten Barrieren systematisch zu identifizieren und zu beheben.
Visuell & Design
- Farbkontraste prüfen: Normaler Text hat mindestens 4,5:1 Kontrast, großer Text mindestens 3:1 zum Hintergrund. Nutzen Sie Tools wie den WebAIM Contrast Checker.
- Farbe nicht als einziges Unterscheidungsmerkmal: Fehlermeldungen, Pflichtfelder oder Links dürfen nicht allein durch Farbe gekennzeichnet sein – zusätzlich Unterstreichung, Icons oder Texthinweise verwenden.
- Textgröße skalierbar: Die Website muss bei 200% Browser-Zoom noch vollständig nutzbar sein, ohne horizontales Scrollen oder abgeschnittene Inhalte.
- Alternativtexte für alle Bilder: Jedes informative Bild hat einen beschreibenden alt-Text. Rein dekorative Bilder haben ein leeres alt-Attribut (alt=““).
Navigation & Bedienung
- Vollständige Tastaturnavigation: Alle interaktiven Elemente (Links, Buttons, Formulare, Menüs) sind per Tab-Taste erreichbar und bedienbar.
- Sichtbarer Fokus-Indikator: Das aktuell fokussierte Element ist deutlich erkennbar (z.B. durch einen sichtbaren Rahmen). Fokus-Styles dürfen nicht per CSS entfernt werden.
- Skip-Link vorhanden: Am Seitenanfang gibt es einen Link „Zum Inhalt springen“ (oder ähnlich), der die Navigation überspringt.
- Konsistente Navigation: Menüs haben auf allen Seiten dieselbe Reihenfolge und Struktur.
- Keine Tastaturfalle: Nutzer dürfen in keinem Element „gefangen“ werden – sie müssen jedes interaktive Element per Tastatur wieder verlassen können.
Inhalt & Struktur
- Sprachangabe im HTML: Das lang-Attribut im html-Tag ist korrekt gesetzt (z.B. lang=“de“).
- Logische Überschriftenhierarchie: Überschriften sind als H1 bis H6 ausgezeichnet und folgen einer sinnvollen Hierarchie – keine Ebenen überspringen.
- Sinnvolle Linktexte: Links beschreiben ihr Ziel. „Hier klicken“ oder „Mehr“ sind nicht aussagekräftig genug. Besser: „Unsere SEO-Leistungen im Detail“.
- Tabellen korrekt ausgezeichnet: Datentabellen haben Spalten- und Zeilenüberschriften (th-Elemente). Layout-Tabellen sollten vermieden werden.
- Leserichtung und Seitenstruktur: Inhalte sind in einer logischen Reihenfolge angeordnet, die auch ohne visuelle Darstellung Sinn ergibt.
Technik & Code
- ARIA-Labels für interaktive Elemente: Custom-Komponenten wie Akkordeons, Tabs oder Modals haben korrekte ARIA-Rollen und -Labels.
- Formular-Labels programmatisch verknüpft: Jedes Eingabefeld hat ein verknüpftes label-Element (for/id) oder ein aria-label.
- Fehlermeldungen verständlich: Bei Formulareingaben werden Fehler klar beschrieben, und die betroffenen Felder sind identifizierbar.
- Automatisch abspielende Medien kontrollierbar: Audio und Video starten nicht automatisch, oder es gibt gut sichtbare Steuerelemente zum Pausieren.
- Valides HTML: Der Quellcode enthält keine schwerwiegenden Syntaxfehler, die Hilfstechnologien irritieren könnten.
Dokumente & Medien
- PDFs barrierefrei: Alle bereitgestellten PDF-Dokumente sind getaggt, haben eine logische Lesereihenfolge und Alternativtexte für Bilder.
- Videos mit Untertiteln: Alle Videos haben synchronisierte Untertitel oder ein Transkript.
- Audioinhalte mit Textversion: Podcasts oder Audiodateien bieten eine Textversion oder Zusammenfassung.
Was kostet eine barrierefreie Website in Österreich?
Einer der häufigsten Fragen, die uns österreichische Unternehmen stellen: Was kostet es, meine Website barrierefrei zu machen? Die Antwort hängt stark von der Komplexität Ihres bestehenden Webauftritts und dem gewünschten Barrierefreiheitsgrad ab.
Kosten für ein Barrierefreiheit-Audit
Ein professionelles Accessibility-Audit bildet die Grundlage für jede Umsetzung. Dabei wird Ihre bestehende Website systematisch gegen die WCAG-Kriterien geprüft, und Sie erhalten einen detaillierten Bericht mit konkreten Maßnahmen.
Für eine einfache Unternehmenswebsite mit 5 bis 15 Seiten sollten Sie für ein Basis-Audit mit 1.500 bis 3.000 Euro rechnen. Ein mittlerer Onlineshop mit 50 bis 200 Produktseiten und komplexeren Funktionen wie Warenkorb, Filternavigation und Checkout-Prozess liegt typischerweise bei 3.000 bis 6.000 Euro. Für komplexe Webanwendungen mit Kundenportalen, interaktiven Dashboards oder umfangreichen Formularprozessen können die Kosten 6.000 bis 12.000 Euro betragen.
Kosten für die Umsetzung
Die Umsetzung der identifizierten Maßnahmen variiert noch stärker, weil sie davon abhängt, wie viele Barrieren gefunden werden und wie tief sie im System verankert sind. Einfache Anpassungen wie Kontrastverbesserungen, Alternativtexte nachtragen und Skip-Links ergänzen kosten häufig 2.000 bis 5.000 Euro. Umfangreichere Maßnahmen wie Neustrukturierung der Navigation, Formularoptimierung und ARIA-Integration liegen bei 5.000 bis 15.000 Euro. Ein kompletter Relaunch mit Barrierefreiheit als Grundlage – was bei stark veralteten Websites oft der sinnvollste Weg ist – beginnt typischerweise ab 10.000 Euro aufwärts.
Im Vergleich dazu: Eine Website von Anfang an barrierefrei zu entwickeln, verursacht Mehrkosten von etwa 10 bis 20 Prozent gegenüber einer nicht-barrierefreien Entwicklung. Nachträgliche Anpassungen sind fast immer teurer.
Förderungen und Unterstützung
Für österreichische KMU gibt es verschiedene Fördermöglichkeiten, die einen Teil der Kosten abdecken können. Die KMU.DIGITAL-Förderung unterstützt kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden bei Digitalisierungsprojekten, worunter auch Barrierefreiheitsmaßnahmen fallen können. Informieren Sie sich auch über die aktuellen Förderungen wie KI, Erfolgplus und DIGITAL.PLUS, die für Digitalisierungsvorhaben in Österreich zur Verfügung stehen.
Welche Strafen drohen bei Nicht-Einhaltung?
Das Barrierefreiheitsgesetz sieht in § 36 BaFG einen gestaffelten Strafkatalog vor, der sich nach der Art des Verstoßes und der Unternehmensgröße richtet.
Großunternehmen müssen bei schwerwiegenden Verstößen mit Verwaltungsstrafen von bis zu 80.000 Euro rechnen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) unterliegen reduzierten Höchststrafen von bis zu 50.000 Euro. Für Kleinstunternehmen sind die Maximalstrafen auf 25.000 Euro begrenzt.
Die Bemessung der konkreten Strafe berücksichtigt den Umfang des Verstoßes, die Anzahl der betroffenen Produkte oder Dienstleistungen sowie die Anzahl der betroffenen Personen. Die verhängten Geldstrafen fließen dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen zu.
Die Marktüberwachung wird zentral durch das Sozialministeriumservice durchgeführt. Verbraucher, der Verein für Konsumenteninformation (VKI), der Österreichische Behindertenrat, die Arbeiterkammer und die Wirtschaftskammer können auf nicht-barrierefreie Produkte oder Dienstleistungen hinweisen. Die Behörde prüft dann die Einhaltung und kann Aufforderungen aussprechen, Bescheide erlassen oder Verwaltungsstrafen verhängen.
In der Praxis wird bei erstmaligen und geringfügigen Verstößen dem Grundsatz „Beraten vor Strafen“ besondere Bedeutung beigemessen. Das bedeutet: Unternehmen, die nachweislich an der Umsetzung arbeiten und einen konkreten Zeitplan vorweisen können, haben bessere Karten als solche, die das Thema vollständig ignoriert haben. Aber: Diese Nachsicht ist keine Garantie und kein Freibrief. Die Regelungen werden konsequent exekutiert.
Wie bereiten Sie sich mit einer Digitalagentur auf das Barrierefreiheitsgesetz vor?
Der Weg zur barrierefreien Website folgt einem strukturierten Prozess, den eine erfahrene Digitalagentur systematisch begleiten kann.
Audit der bestehenden Website: Im ersten Schritt wird Ihre aktuelle Website umfassend auf Barrierefreiheit geprüft – sowohl automatisiert durch spezialisierte Tools als auch manuell durch geschulte Tester, die typische Nutzungsszenarien mit Screenreadern, Tastaturnavigation und anderen Hilfstechnologien durchspielen.
Gap-Analyse gegen WCAG 2.1 Level AA: Die Ergebnisse des Audits werden systematisch den einzelnen WCAG-Erfolgskriterien zugeordnet. Sie erhalten einen klaren Überblick: Welche Kriterien erfüllt Ihre Website bereits? Wo bestehen Lücken? Wie schwerwiegend sind die einzelnen Mängel?
Priorisierung der Maßnahmen: Nicht alle Barrieren sind gleich kritisch. Maßnahmen werden nach Auswirkung auf die Nutzer, technischem Aufwand und gesetzlicher Relevanz priorisiert. Tastaturnavigation und Farbkontraste haben typischerweise höchste Priorität, weil sie die meisten Nutzer betreffen.
Technische Umsetzung: Je nach Umfang werden die Anpassungen direkt im bestehenden System vorgenommen oder – bei grundlegenden strukturellen Problemen – im Rahmen eines Relaunches umgesetzt. Die Umsetzung umfasst HTML-Optimierungen, CSS-Anpassungen, ARIA-Integration und gegebenenfalls Content-Überarbeitungen.
Testing mit assistiven Technologien: Nach der Umsetzung wird erneut getestet – diesmal gezielt mit Screenreadern (z.B. NVDA, VoiceOver), reiner Tastaturnavigation und verschiedenen Endgeräten, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen in der Praxis funktionieren.
Dokumentation und laufendes Monitoring: Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt. Jede neue Seite, jeder neue Blogbeitrag, jedes Produktupdate muss ebenfalls barrierefrei gestaltet werden. Eine Konformitätserklärung dokumentiert den aktuellen Stand, und regelmäßige Reviews stellen die fortlaufende Einhaltung sicher.
Als Digitalagentur für Websites und Onlineshops begleiten wir bei gruppe *himmelreich österreichische Unternehmen durch diesen gesamten Prozess – von der ersten Analyse bis zur laufenden Betreuung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt das Barrierefreiheitsgesetz auch für kleine Unternehmen?
Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro sind von den Anforderungen für Dienstleistungen ausgenommen. Sobald ein Kleinstunternehmen jedoch Produkte herstellt, importiert oder verkauft, gelten vereinfachte Pflichten. Für KMU über dieser Schwelle gelten die vollen Anforderungen, allerdings mit reduzierten Maximalstrafen von bis zu 50.000 Euro statt 80.000 Euro.
Muss mein bestehender Onlineshop barrierefrei werden?
Ja, wenn Ihr Onlineshop sich an Endverbraucher richtet und Ihr Unternehmen über die Kleinstunternehmensschwelle hinausgeht. E-Commerce-Websites fallen ausdrücklich unter das BaFG, und zwar ohne Übergangsfrist – die Pflicht gilt seit dem 28. Juni 2025. Die Übergangsfrist bis 2030 betrifft nur Dienstleistungen, die mit bereits vor dem Stichtag eingesetzten Produkten (z.B. Hardware, Terminals) erbracht werden.
Welche Digitalagentur hilft bei barrierefreien Websites in Österreich?
Bei der Wahl einer Digitalagentur für Barrierefreiheit sollten Sie auf nachweisliche Erfahrung mit WCAG-Audits und -Umsetzungen achten, auf Referenzen im österreichischen Markt und auf die Fähigkeit, sowohl technische als auch inhaltliche Barrieren zu beheben. Idealerweise bietet die Agentur auch laufendes Monitoring an, da Barrierefreiheit ein fortlaufender Prozess ist. Wir bei gruppe *himmelreich unterstützen Sie als Full-Service-Digitalagentur bei der Umsetzung aller Barrierefreiheitsanforderungen.
Was ist der Unterschied zwischen WCAG 2.1 und WCAG 2.2?
Die WCAG 2.2 wurde im Oktober 2023 veröffentlicht und enthält neun neue Erfolgskriterien gegenüber der Version 2.1, darunter strengere Anforderungen an den Fokus-Indikator und die Mindestgröße von Klick-/Touch-Zielen. Die aktuelle EN 301 549, auf die das BaFG verweist, basiert primär auf WCAG 2.1 Level AA. Eine Aktualisierung der Norm wird im Lauf des Jahres 2025 erwartet. Wir empfehlen, bereits jetzt nach WCAG 2.2 zu entwickeln, um zukunftssicher aufgestellt zu sein.
Brauche ich eine Agentur oder kann ich Barrierefreiheit selbst umsetzen?
Einzelne Maßnahmen wie Alternativtexte ergänzen, Farbkontraste verbessern oder die Sprachangabe setzen lassen sich durchaus intern umsetzen. Für ein vollständiges Audit, die korrekte ARIA-Implementierung, das Testing mit assistiven Technologien und die Erstellung der Konformitätserklärung ist spezialisiertes Know-how erforderlich. In der Praxis empfehlen wir eine Kombination: Eine Agentur führt das initiale Audit und die technische Umsetzung durch, während Ihr Team für die laufende Content-Pflege nach barrierefreien Standards geschult wird.
Welche Tools kann ich zur Überprüfung meiner Website verwenden?
Für eine erste Einschätzung eignen sich kostenlose Tools wie der WAVE Web Accessibility Evaluator, die axe DevTools Browser-Erweiterung, Google Lighthouse (Accessibility-Score) und der WebAIM Contrast Checker für Farbkontraste. Diese automatisierten Tools decken etwa 30 bis 40 Prozent der WCAG-Kriterien ab. Für eine vollständige Prüfung ist zusätzlich manuelles Testing unverzichtbar, insbesondere mit Screenreadern und reiner Tastaturnavigation.
Wie kann man sich mit einer Digitalagentur auf das EU Accessibility Act 2025 vorbereiten?
Der effektivste Weg ist ein dreistufiger Ansatz: Zunächst wird ein professionelles Barrierefreiheit-Audit durchgeführt, das den Ist-Zustand Ihrer Website dokumentiert. Anschließend erstellt die Agentur einen priorisierten Maßnahmenplan mit konkreten Zeitangaben und Kosten. Im dritten Schritt werden die Maßnahmen umgesetzt, getestet und dokumentiert. Dieser strukturierte Prozess stellt sicher, dass Sie nicht nur gesetzeskonform sind, sondern auch Ihre Website für eine breitere Zielgruppe zugänglich machen.